Skip to main content

AGB

AGB / Mietbedingungen

AGB für Mietbedingungen Exclusiv Wohnen³ GmbH

1. DIE EXCLUSIV WOHNEN³ GMBH UND DER VERTRAG

1.1 Unternehmen und Vertretung
Die Exclusiv Wohnen³ GmbH ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in 95119 Naila, Griesbacher Weg 5, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Alexander Heinrich Wieland. Das Unternehmen vermietet Baumaschinen, Baugeräte sowie gebuchtes Zubehör an Mieter für einen vereinbarten Zeitraum.

1.2 Kontakt und Buchung
Mieter können Baumaschinen und Baugeräte über folgende Kanäle buchen und Kontakt aufnehmen:

  • Adresse: Griesbacher Weg 5, 95119 Naila
  • Telefon: 0175 50 70 70 1
  • E-Mail: info@exclusiv-wohnen.com
  • Webseite und Online-Buchung: www.exclusiv-wohnen.com

1.3 Vertragsbestandteile
Der Mietvertrag setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, die zusammen die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien regeln:

  • Der Mietvertrag, der vom Mieter unterzeichnet wird
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Das Übergabeprotokoll und Rückgabeprotokoll
  • Die Bestimmungen zum Versicherungsschutz
  • Die Preisliste für Schäden und Preisliste für Zusatzleistungen
  • Weitere schriftliche individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter

Individuelle, schriftlich festgehaltene Vereinbarungen haben im Einzelfall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS, PARTEIEN

2.1 Vertragsschluss
Der Mietvertrag über die Anmietung von Baumaschinen und Baugeräten bei der Exclusiv Wohnen³ GmbH kommt zustande, wenn:

  • Der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die Exclusiv Wohnen³ GmbH den Vertrag schriftlich bestätigt, oder
  • Die Exclusiv Wohnen³ GmbH in Absprache mit dem Mieter mit der Leistungserbringung beginnt (z. B. durch Bereitstellung oder Übergabe der Baumaschine oder des Baugeräts), oder
  • Der Mieter und die Exclusiv Wohnen³ GmbH sich durch Angebot und Annahmeerklärung per E-Mail, Fax oder über die Webseite (www.exclusiv-wohnen.com) oder durch eine Kombination dieser Kommunikationswege über den Abschluss eines Mietvertrags in elektronischer Form einigen.

2.2 Parteien des Vertrags
Mieter kann jede juristische oder natürliche, rechts- und geschäftsfähige Person sein, die zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertrag in der Lage ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Unternehmen und Gewerbetreibende, die Baumaschinen und Baugeräte für den gewerblichen Einsatz anmieten.
  • Privatpersonen, die Baumaschinen für eigene Bauprojekte nutzen möchten, sofern sie die erforderlichen Führerscheine und Befähigungsnachweise für die Nutzung der jeweiligen Maschinen besitzen.

2.3 Vorrang dieser AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Exclusiv Wohnen³ GmbH haben im Zweifel Vorrang vor abweichenden AGB Dritter, die auf diesen Mietvertrag Anwendung finden könnten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

3. MIETGEGENSTAND

3.1 Überlassung der Baumaschine oder des Baugeräts
Die Exclusiv Wohnen³ GmbH überlässt dem Mieter die im Mietvertrag bezeichnete Baumaschine oder das Baugerät für die vereinbarte Mietdauer. Sollte die angemietete Maschine kurzfristig nicht verfügbar sein, ist die Exclusiv Wohnen³ GmbH berechtigt, eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.

3.2 Ersatzmaschine und Erstattungen

  • Falls die Bereitstellung einer Ersatzmaschine nicht möglich ist, erstattet die Exclusiv Wohnen³ GmbH die bereits geleisteten Zahlungen des Mieters.
  • Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Forderungen des Mieters wegen Nichtbereitstellung der Maschine sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Exclusiv Wohnen³ GmbH vor.
  • Die Unterschrift des Mieters auf dem Übergabeprotokoll der Ersatzmaschine bestätigt, dass er diese als gleichwertigen Ersatz akzeptiert, und dass damit keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Exclusiv Wohnen³ GmbH bestehen.

3.3 Zustand und Ausstattung der Maschinen

  • Alle Baumaschinen und Baugeräte werden einsatzbereit, gewartet und mit den notwendigen Betriebsstoffen (z. B. Hydrauliköl, Motoröl, Kraftstoff, falls erforderlich) übergeben.
  • Falls eine Maschine über spezielle technische Vorrichtungen oder Zusatzausstattungen verfügt (z. B. spezielle Anbaugeräte, GPS-Steuerung, Schnellwechselsysteme), sind diese im Mietvertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
  • Nicht angenommene, aber bereits vorbereitete und reservierte Zusatzoptionen werden nicht erstattet.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine in demselben betriebsbereiten Zustand und mit derselben Menge an Betriebsstoffen zurückzugeben, wie im Übergabeprotokoll vermerkt.
  • Sollte eine Maschine mit einem Treibstofftank oder einem Hydrauliköltank übergeben werden, ist dieser in derselben Füllmenge zurückzugeben. Bei einer Abweichung wird der fehlende Betriebsstoff dem Mieter nachberechnet.

4. MIETZEIT

4.1 Dauer der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übernahme der Baumaschine oder des Baugeräts und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe an die Exclusiv Wohnen³ GmbH. Die genauen Mietzeiten werden bei der Buchung festgelegt und im Mietvertrag dokumentiert.

4.2 Übergabe- und Rückgabezeiten

  • Die Übergabe der Baumaschine erfolgt regulär zwischen 08:30 – 17:00 Uhr am Tag des Mietbeginns.
  • Die Rückgabe der Maschine muss am letzten Miettag spätestens bis 16:00 Uhr erfolgen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
  • Individuelle Abhol- oder Rückgabezeiten können nach vorheriger Absprache und gegen Aufpreis vereinbart werden.

4.3 Verspätete Rückgabe

  • Wird die vereinbarte Rückgabezeit um mehr als 60 Minuten überschritten, kann die Exclusiv Wohnen³ GmbH eine zusätzliche Tagesmiete berechnen.
  • Sollte durch die verspätete Rückgabe ein nachfolgender Mieter oder eine geplante Vermietung beeinträchtigt werden, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, den entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen.

4.4 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

  • Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags vor Mietbeginn ist ausgeschlossen.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, insbesondere wenn der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt (z. B. Zahlungsverzug, unerlaubte Nutzung der Baumaschine, unsachgemäße Behandlung).
  • Sollte die Maschine nachweislich nicht zur Verfügung stehen, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und erhält bereits geleistete Zahlungen zurück. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Exclusiv Wohnen³ GmbH vor.

4.5 Sonderwünsche und spezielle Anforderungen

  • Falls der Mieter besondere Anforderungen an die Baumaschine hat (z. B. spezielle Anbaugeräte, Betriebsstoffe, GPS-gesteuerte Steuerungssysteme, Winterausrüstung), müssen diese frühzeitig vor Mietbeginn mitgeteilt werden.
  • Die Exclusiv Wohnen³ GmbH wird sich bemühen, diese Zusatzwünsche zu erfüllen, kann aber keine Garantie dafür übernehmen.
  • Nicht erfüllte Sonderwünsche haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Mietvertrags, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.

5. FÜHRUNGSBERECHTIGUNG DER BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTE

5.1 Erforderliche Dokumente bei Übergabe
Bei der Übergabe der Baumaschine oder des Baugeräts muss der Mieter folgende Dokumente im Original vorlegen:

  • Einen gültigen Führerschein, falls dieser für die jeweilige Baumaschine oder das Baugerät erforderlich ist und in Deutschland sowie in allen befahrenen Ländern anerkannt wird.
  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
  • Ein gültiges Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) für die Abwicklung der Mietkaution und eventuelle Nachforderungen.

Fehlende Dokumente:
Kann der Mieter bei Übergabe der Baumaschine oder des Baugeräts diese erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist die Exclusiv Wohnen³ GmbH berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall:

  • Entfällt jeglicher Anspruch des Mieters auf Erfüllung oder Schadensersatz.
  • Muss der Mieter entstandene Kosten sowie den entgangenen Gewinn der Exclusiv Wohnen³ GmbH tragen.

5.2 Berechtigte Nutzer der Baumaschine

  • Die angemietete Baumaschine oder das Baugerät darf ausschließlich vom Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen berechtigten Personen geführt oder bedient werden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ausschließlich fachkundige und autorisierte Personen die Baumaschine oder das Baugerät nutzen.
  • Falls der Mieter weitere Bediener oder Fahrer zulassen möchte, müssen diese Personen vor Mietbeginn bei der Exclusiv Wohnen³ GmbH registriert und im Mietvertrag aufgeführt werden.

5.3 Mindestalter und Fahrerfahrung

  • Der Mieter oder jede berechtigte Person, die die Baumaschine oder das Baugerät bedient, muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Zudem ist eine nachweisbare Fahrerfahrung mit vergleichbaren Maschinen von mindestens einem Jahr erforderlich.
  • Falls die Bedienung eines bestimmten Baugeräts eine spezielle Fahrerlaubnis (z.B. für LKW) oder Schulung erfordert (z. B. Bedienerausweis für Bagger, Krane oder Hubarbeitsbühnen), ist der Mieter verpflichtet, dies nachzuweisen.

5.4 Unberechtigte Nutzung und Konsequenzen

  • Unberechtigt sind alle Personen, die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder nicht im Mietvertrag eingetragen sind.
  • Die unberechtigte Nutzung einer Baumaschine oder eines Baugeräts stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die Exclusiv Wohnen³ GmbH zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags ohne Erstattung der Mietkosten.
  • Im Falle von Schäden durch unberechtigte Nutzung haftet der Mieter in voller Höhe für alle entstehenden Kosten.
  • Der Versicherungsschutz erlischt für unberechtigte Fahrer oder Bediener, sodass der Mieter für alle Schäden direkt haftet.

5.5 Sonderregelung für Tiere und spezielle Nutzung

  • Die Mitnahme von Tieren in den Fahrerkabinen oder auf den Baumaschinen ist grundsätzlich nicht gestattet, um Schäden oder Verschmutzungen zu vermeiden.

6. VERTRAGSGEBIET

6.1 Geografische Nutzungsgrenzen der Baumaschinen und Baugeräte
Der Mieter darf die angemieteten Baumaschinen und Baugeräte ausschließlich innerhalb Deutschlands nutzen.

Achtung:

  • Die Nutzung der Baumaschinen außerhalb dieses Vertragsgebiets ist daher strikt untersagt, es sei denn, der Mieter holt zuvor die schriftliche Genehmigung der Exclusiv Wohnen³ GmbH ein.
  • Bei einer genehmigten Nutzung außerhalb der angegebenen Länder kann gegen einen zusätzlichen Versicherungsaufschlag ein entsprechender erweiterter Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden.

6.2 Sonderregelungen für den Transport und Einsatz im Ausland
Sollten die Baumaschinen oder Baugeräte für einen Einsatz außerhalb Deutschlands vorgesehen sein, muss der Mieter die Exclusiv Wohnen³ GmbH mindestens 14 Tage vor Mietbeginn schriftlich darüber informieren.

  • Die Vermieterin wird prüfen, ob die Maschinen und Geräte für den Auslandseinsatz zugelassen sind und ob ein Versicherungsschutz in den gewünschten Ländern gewährleistet ist.
  • Die Transportkosten und alle erforderlichen Genehmigungen für den Grenzübertritt trägt allein der Mieter.
  • Bei einem Transport auf eigene Verantwortung haftet der Mieter für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäßen Transport oder Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften entstehen.

6.3 Pflichten des Mieters bezüglich lokaler Vorschriften
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich über die spezifischen gesetzlichen Regelungen in den Ländern des Einsatzes zu informieren und alle erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften für den Betrieb von Baumaschinen.
  • Transportbestimmungen für Schwerlasttransporte.
  • Umwelt- und Emissionsvorschriften (z. B. Umweltplaketten oder spezielle Filtervorschriften in Umweltzonen).
  • Maut- und Straßennutzungsgebühren für den Transport auf öffentlichen Straßen.

Haftung bei Verstößen:

  • Falls der Mieter gegen lokale Vorschriften verstößt, haftet er vollständig für alle entstehenden Kosten, Bußgelder oder andere gesetzliche Strafen.
  • Sollte die Exclusiv Wohnen³ GmbH als Halter oder Vermieter der Baumaschinen für Verstöße belangt werden, hat sie einen Anspruch auf vollständige Freistellung durch den Mieter.
  • Dies gilt insbesondere für Bußgelder, Verwaltungsgebühren oder sonstige Forderungen, die aus einer unzulässigen Nutzung der Maschinen resultieren.

6.4 Erweiterung des Vertragsgebiets
Falls der Mieter die Maschinen in anderen als den genannten Ländern nutzen möchte, kann das Vertragsgebiet durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung erweitert werden.

  • Eine solche Erweiterung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Exclusiv Wohnen³ GmbH.
  • Falls die Nutzung genehmigt wird, müssen zusätzliche Versicherungs- oder Genehmigungskosten durch den Mieter übernommen werden.

7. ÜBERGABE

7.1 Bereitstellung der Baumaschine/Baugeräte
Die angemietete Baumaschine oder das Baugerät wird dem Mieter am vereinbarten Übergabeort betriebsbereit übergeben. Die Maschine wird:

  • In einwandfreiem technischen Zustand, voll funktionstüchtig und einsatzbereit übergeben.
  • Mit allen erforderlichen Betriebsstoffen (z. B. Hydrauliköl, Schmiermittel, Kraftstoff, AdBlue falls erforderlich) in ausreichender Menge bereitgestellt.
  • Gereinigt übergeben, sowohl innen als auch – sofern notwendig – außen. Falls die Maschine durch den vorherigen Gebrauch stark verschmutzt wurde, erfolgt eine Reinigung vor der Übergabe.

Die Übergabe erfolgt erst, nachdem alle offenen Mietbeträge und die Kaution vollständig bezahlt wurden. Dies kann per Überweisung, EC-/Kreditkartenzahlung oder einer anderen vereinbarten Zahlungsmethode erfolgen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, den Mietvertrag zu stornieren, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen hat.

7.2 Überprüfung der Baumaschine durch den Mieter bei Übergabe
Der Mieter hat die Verpflichtung, die Maschine oder das Gerät vor der Übernahme genau zu untersuchen und sich von deren einwandfreiem Zustand zu überzeugen.

  • Während der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das durch den Mieter und die Exclusiv Wohnen³ GmbH gemeinsam unterzeichnet wird.
  • In diesem Protokoll werden alle bereits vorhandenen Mängel oder Beschädigungen detailliert dokumentiert.
  • Ebenso wird der Füllstand der Betriebsstoffe sowie der allgemeine Zustand der Maschine schriftlich festgehalten.

Mängel, die erst nach der Übergabe geltend gemacht werden, können nicht mehr zu Lasten der Exclusiv Wohnen³ GmbH geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel, der sich erst während des Betriebs herausstellt.

7.3 Pflichten des Mieters bei der Übernahme der Baumaschine
Der Mieter verpflichtet sich:

  • Die Baumaschine nicht ohne vorherige Inspektion entgegenzunehmen.
  • Sich mit der Bedienung vertraut zu machen und die Bedienungsanleitung sowie alle sicherheitsrelevanten Hinweise zu beachten.
  • Die geeignete Schutzkleidung und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung zu tragen, wenn dies für den sicheren Betrieb erforderlich ist.

Sollten bei der Übergabe Unklarheiten oder Mängel festgestellt werden, ist dies unmittelbar dem Vermieter mitzuteilen und im Übergabeprotokoll zu vermerken. Eine nachträgliche Reklamation von offensichtlichen Schäden ist ausgeschlossen.

7.4 Zusätzliche Ausstattung
Falls zusätzliche Anbaugeräte oder Zubehör gebucht wurden (z. B. unterschiedliche Baggerlöffel, Verdichtungsplatten oder Hydraulikwerkzeuge), werden diese ebenfalls bei der Übergabe auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüft.

  • Sollte der Mieter ein bestelltes Zusatzgerät nicht mehr benötigen, ist eine Rückerstattung des Preises ausgeschlossen.
  • Zubehör oder Zusatzanbauteile, die nicht explizit gebucht wurden, aber an der Maschine montiert sind, bleiben grundsätzlich montiert, es sei denn, der Mieter zahlt für eine Demontage.

8. RÜCKGABE

8.1 Ende der Mietzeit und verspätete Rückgabe
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag und in der Buchungsbestätigung festgelegten Mietzeit.

  • Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags durch fortgesetzte Nutzung der Baumaschine oder des Baugeräts ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  • Wird die vereinbarte Rückgabezeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung von 50 € pro Stunde zu zahlen.
  • Die Entschädigung kann sich bis auf das Dreifache des durchschnittlichen Mietpreises pro Tag summieren.
  • Verursacht die verspätete Rückgabe einen Nutzungsausfall für einen nachfolgenden Mieter, so hat der Mieter zusätzlich die Mietkosten der nachfolgenden Buchung als Schadensersatz zu zahlen.
  • Der Mieter hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Exclusiv Wohnen³ GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Sollte der Mieter die Maschine gar nicht oder nur teilweise zurückgeben können, ist die Exclusiv Wohnen³ GmbH berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in mindestens doppelter Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses pro Tag zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinns, bleiben vorbehalten.

8.2 Pflichten des Mieters bei der Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, die Baumaschine oder das Baugerät in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übergeben wurde, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch.
Dazu gehören:
Vollständige Reinigung der Maschine, sowohl innen als auch – falls erforderlich – außen.
Rückgabe mit dem gleichen Kraftstoffstand (z. B. Diesel) und Hydraulikölstand, wie im Übergabeprotokoll vermerkt.
Vollständige Rückgabe aller Zubehörteile und Dokumente (z. B. Bedienungsanleitung, Schlüssel, Mietunterlagen).

Sollte die Maschine nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben werden, werden Reinigungskosten ab 50 € (je nach Verschmutzungsgrad) in Rechnung gestellt.
Falls die Baumaschine nicht vollgetankt zurückgegeben wird, übernimmt die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Auftanken und berechnet:

  • Den aktuellen Dieselpreis pro Liter
  • Eine Servicepauschale in Höhe von 30 € für den zusätzlichen Aufwand.

Ist die Maschine übermäßig verschmutzt, beschädigt oder wurden Wartungspflichten nicht eingehalten, können zusätzliche Gebühren für die Reinigung, Reparatur oder Instandhaltung anfallen.

8.3 Rückgabeprotokoll und Schadensfeststellung
Die Rückgabe erfolgt unter Anwesenheit des Mieters und eines Vertreters der Exclusiv Wohnen³ GmbH.

  • Es wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Baumaschine sowie eventuelle Schäden dokumentiert werden.
  • Schäden, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt waren, werden dem Mieter zugerechnet, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese bereits vorher bestanden haben.

Sollte die Maschine aufgrund von Feiertagen, Wetterbedingungen (Regen, Schnee, Dunkelheit) oder starker Verschmutzung nicht sofort auf Schäden überprüft werden können, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, die Inspektion am Folgetag durchzuführen.

  • Der Mieter kann bei der Inspektion persönlich anwesend sein oder per Videoanruf zugeschaltet werden.
  • Falls der Mieter nicht anwesend ist, wird das Rückgabeprotokoll einseitig durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH erstellt und dem Mieter per E-Mail mit Bilddokumentation zugesandt.
  • Dieses Protokoll gilt als verbindlich, sofern der Mieter keine begründeten Einwände vorbringt.

8.4 Vorzeitige Rückgabe und Haftung bei Schäden

  • Falls der Mieter die Maschine vor Ablauf der Mietzeit zurückgibt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Mietkosten.
  • Die vorzeitige Abstellung der Maschine am vereinbarten Rückgabeort ohne ordnungsgemäße Rückgabeprozedur erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Die Exclusiv Wohnen³ GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zur offiziellen Rückgabe entstehen.

8.5 Verspätete oder nicht gemeldete Rückgabe
Falls der Mieter die Rückgabezeit nicht rechtzeitig meldet oder überschreitet, kann die Exclusiv Wohnen³ GmbH

  • Die zuständigen Behörden über eine widerrechtliche Vorenthaltung der Mietsache informieren
  • Strafantrag wegen Unterschlagung stellen, wenn eine Rückgabe trotz Mahnung verweigert wird

9. SCHÄDEN AN BAUMASCHINEN & VERSICHERUNG

9.1 Meldepflicht bei Schäden und Unfällen
Sollte es während der Mietzeit zu Schäden an der Baumaschine oder dem Baugerät kommen, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden. Die Meldung muss an die Exclusiv Wohnen³ GmbH per Telefon (0175 5070701) oder per E-Mail (info@exclusiv-wohnen.com) erfolgen.

Der Mieter hat im Schadensfall:
✅ Ein Schadensprotokoll auszufüllen.
Fotos vom Schaden anzufertigen.
✅ Falls Dritte beteiligt sind, unverzüglich die Polizei zu rufen und der Exclusiv Wohnen³ GmbH eine Kopie des Polizeiberichts zu übermitteln.

Wird ein Schaden nicht gemeldet, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, eine Vertragsstrafe von bis zu 1.500 € zu erheben. Zusätzlich haftet der Mieter für alle weiteren entstehenden Schäden und Kosten.

9.2 Haftung für Schäden und Versicherungsumfang
Falls Schäden an der Baumaschine entstehen, die nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert wurden, trägt der Mieter die vollen Kosten für die Reparatur. Der Mieter kann sich nur von dieser Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden bereits vor der Anmietung bestand oder durch normale Abnutzung verursacht wurde.

Für die Baumaschinen bestehen die folgenden Versicherungen:
📌 Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € pro Schadensfall bei kleinen Baumaschinen sowie 2.500 bei Baggern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
📌 Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € pro Schadensfall.
📌 Die Versicherung greift nicht, wenn der Schaden durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters verursacht wurde.

Die Selbstbeteiligung gilt pro Schaden. Falls mehrere Schäden auftreten (z. B. ein Unfall an der Karosserie und ein technischer Defekt), kann sich die Selbstbeteiligung auf bis zu 3.000 € summieren.

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
🚫 Schäden an speziellen Bauteilen und Anbauteilen wie:

  • Hydraulikschläuche
  • Ketten oder Reifen
  • Schaufeln, Löffel oder Greifer
  • Steuerungssysteme und Displays

🚫 Schäden durch Bedienfehler, insbesondere:

  • Falsche Betankung (z. B. Diesel statt Hydrauliköl)
  • Überladung oder Missachtung der zulässigen Nutzlast
  • Betrieb der Maschine unter extremen Bedingungen (z. B. Wasser, Matsch, Sand ohne spezielle Vorkehrungen)
  • Fehlbedienung durch unerfahrenes Personal

🚫 Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Missachtung der Herstellervorgaben, insbesondere:

  • Arbeiten auf ungeeignetem oder instabilem Untergrund
  • Arbeiten in verbotenen oder gefährlichen Bereichen ohne Genehmigung
  • Arbeiten mit nicht genehmigten Anbaugeräten oder Modifikationen

9.3 Besondere Haftungsfälle
Der Mieter haftet vollständig für alle Schäden, die entstehen durch:
Missachtung der zulässigen Höhe, Breite oder Traglast (z. B. Kollision mit Brücken, Bäumen oder anderen Hindernissen).
Falsches Rangieren ohne Einweisung durch eine zweite Person.
Überladung der Baumaschine oder Nutzung über die vorgesehenen Betriebsstunden hinaus.
Schäden durch Fahrlässigkeit, insbesondere durch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Schäden durch Nichtbeachtung der Wartungspflichten, z. B.

  • Fehlende Kontrolle des Öl- oder Kühlwasserstandes
  • Missachtung von Warnsignalen und Anzeigen
  • Betrieb mit defekten Hydraulikschläuchen

Werden bei Rückgabe der Baumaschine Schäden festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert waren, so wird vermutet, dass der Mieter diese zu verantworten hat, es sei denn, er kann das Gegenteil nachweisen.

9.4 Reifenschäden und Schäden durch Steinschläge

  • Reifenschäden/Kettenschäden während der Mietzeit sind grundsätzlich vom Mieter zu tragen, es sei denn, sie waren bereits bei der Übergabe vorhanden.
  • Falls ein Steinschlag in der Frontscheibe auftritt, kann eine Gebühr von bis zu 1.500 € für den Austausch der Scheibe fällig werden.

9.5 Schäden bei Transport, Nutzung auf Fähren oder Autozügen
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während des Transports auf Fähren, Autozügen oder anderen Transportmitteln entstehen.

  • Der Mieter trägt die volle Haftung für Schäden auf Transportfahrten, inklusive Transportsicherung, Beschädigungen beim Be- und Entladen sowie durch unsachgemäße Verzurrung der Maschine.
  • Im Fall eines Totalverlusts durch Untergang (z. B. beim Kentern einer Fähre) ist dies durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.

9.6 Regelung für Reparaturkosten und Nutzungsausfall
Falls Schäden auftreten, die eine Reparatur erforderlich machen, wird die Exclusiv Wohnen³ GmbH einen Kostenvoranschlag bei einer autorisierten Werkstatt oder durch einen Gutachter einholen.

  • Reparaturen werden nur durch autorisierte Fachbetriebe durchgeführt.
  • Der Mieter darf keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen.
  • Falls die Reparatur eine Standzeit der Maschine verursacht, kann der Mieter für den entgangenen Mietumsatz haftbar gemacht werden.

9.7 Verhalten bei Schäden oder Pannen
Falls während der Mietzeit eine Panne oder ein Schaden auftritt, der den weiteren Betrieb unmöglich macht, muss der Mieter:
1️⃣ Die Exclusiv Wohnen³ GmbH sofort informieren (Tel.: 0175 5070701 oder E-Mail: info@exclusiv-wohnen.com).
2️⃣ Einen Pannen- oder Reparaturdienst beauftragen, sofern dies mit dem Vermieter abgesprochen wurde.
3️⃣ Die Kostenübernahme mit dem Vermieter klären, bevor eine Reparatur in Auftrag gegeben wird.

Falls der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann, wird gemeinsam mit dem Mieter eine Lösung gesucht.

10. PREISE

10.1 Mietpreis und Zahlungsmodalitäten
Der Mieter ist verpflichtet, an die Exclusiv Wohnen³ GmbH die im Mietvertrag vereinbarte Miete für die Baumaschine oder das Baugerät zu zahlen.

Der Mietpreis umfasst:
Die Überlassung der Baumaschine oder des Baugeräts für den im Mietvertrag festgelegten Zeitraum.
Das inkludierte Zubehör, falls im Mietvertrag vereinbart (z. B. spezielle Anbaugeräte, zusätzliche Werkzeuge).
Den vereinbarten Versicherungsschutz gemäß den Versicherungsbedingungen der Exclusiv Wohnen³ GmbH.
Die betriebsbereite Bereitstellung der Maschine (geprüft auf Funktionstüchtigkeit, mit Betriebsstoffen und ggf. betankt, sofern vertraglich vereinbart).

Die Zahlung der Miete erfolgt bei Vertragsabschluss über die angebotenen Zahlungsmittel der Online-Buchung oder auf Rechnung, sofern dies vorher mit der Exclusiv Wohnen³ GmbH schriftlich vereinbart wurde.

Anzahlung & Fälligkeit:
📌 Bei Buchungen, die 60 Tage oder mehr im Voraus erfolgen, wird eine Anzahlung in Höhe der Kaution fällig.
📌 Der offene Restbetrag ist spätestens bei Mietbeginn der Mietzeit zu zahlen.
📌 Liegen zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn weniger als 60 Tage, kann der Mieter den gesamten Betrag sofort bei Vertragsabschluss zahlen.
📌 Die Mietkosten müssen vollständig vor Übergabe der Baumaschine bezahlt sein.

10.2 Zusätzliche Gebühren und Kosten
Zusätzlich zur vereinbarten Miete können weitere Kosten anfallen, darunter:
Transportkosten (falls eine Lieferung oder Abholung durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH gewünscht ist).
Treibstoff- und Betriebsmittelkosten (sofern diese nicht im Mietvertrag enthalten sind).
Zusätzliche Nutzungszeiten über die vereinbarte Mietdauer hinaus (Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung stunden- oder tageweise).
Wartezeiten bei verspäteter Rückgabe (siehe Punkt 8).
Reparaturkosten für Schäden, die nicht durch normalen Verschleiß entstehen (siehe Punkt 9).

Wird die Maschine oder das Baugerät nicht rechtzeitig zurückgegeben, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH vor, für jede angefangene Stunde Verspätung eine Entschädigung in Höhe von 50 € pro Stunde zu berechnen, bis maximal zum Dreifachen des Tagesmietpreises. Falls durch die verspätete Rückgabe ein weiterer Mieter beeinträchtigt wird, kann der entstandene Mietausfall ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

10.3 Rabatte und Sonderaktionen
📌 Rabattaktionen der Exclusiv Wohnen³ GmbH sind nicht kombinierbar.
📌 Langzeitmieten können auf Anfrage rabattiert werden, diese Rabatte sind jedoch nur gültig, wenn sie schriftlich im Mietvertrag festgehalten sind.
📌 Individuelle Zahlungs- oder Ratenvereinbarungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mit der Exclusiv Wohnen³ GmbH möglich.

10.4 Rückerstattung und Gutschriften

  • Eine Rückerstattung des Mietpreises bei vorzeitiger Rückgabe der Maschine ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Falls der Mietzeitraum durch einen von der Exclusiv Wohnen³ GmbH zu verantwortenden Grund nicht eingehalten werden kann, erhält der Mieter eine anteilige Rückerstattung für die nicht genutzte Mietzeit.
  • Wird die Baumaschine oder das Baugerät durch einen defekten Zustand oder unerwartete technische Probleme unbenutzbar, wird der Mietpreis für den betroffenen Zeitraum entsprechend reduziert oder erstattet, sofern der Mieter nachweisen kann, dass er keine Mitschuld an dem Defekt trägt.

10.5 Verzugszinsen & Mahngebühren
Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises oder anderer fälliger Beträge in Verzug geraten, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen.
Für Mahnschreiben werden zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 10 € pro Mahnung berechnet.

11. STORNIERUNG ODER ÄNDERUNG DER BUCHUNG

11.1 Stornierungsbedingungen
Sollte der Mieter die Anmietung einer Baumaschine oder eines Baugeräts stornieren müssen, fallen Stornogebühren an. Die Höhe der Stornierungsgebühren richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor dem Mietbeginn:

✅ ab 15 vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung möglich
Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 50 % des gesamten Mietpreises
Nichtabholung ohne vorherige Stornierung: 100 % des gesamten Mietpreises

Falls der Mieter die Baumaschine oder das Baugerät nicht zum vereinbarten Termin abholt oder liefern lässt und keine rechtzeitige Stornierung oder Benachrichtigung erfolgt, wird die gesamte Miete einbehalten, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Exclusiv Wohnen³ GmbH keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Falls die Zahlung noch nicht geleistet wurde, bleibt der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bestehen.

11.2 Vorzeitige Rückgabe
Gibt der Mieter die Baumaschine oder das Baugerät vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurück, bleibt der vollständige Mietpreis fällig. Eine Erstattung der nicht genutzten Miettage erfolgt nicht.
Die vorzeitige Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung oder einer Umwandlung des Mietverhältnisses in ein unbefristetes Mietverhältnis.

11.3 Änderung der Buchung
Falls der Mieter die Mietdauer oder den Mietzeitraum ändern möchte, ist dies nur nach vorheriger Rücksprache und schriftlicher Bestätigung durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH möglich. Änderungen sind nur möglich, wenn die Maschine für den neuen Zeitraum verfügbar ist.
Für Umbuchungen können zusätzliche Kosten anfallen, insbesondere wenn der geänderte Mietzeitraum in eine teurere Saison fällt oder eine Verlängerung der Mietzeit erfolgt.

11.4 Stornierung von Zusatzleistungen
Bereits gebuchte Zusatzleistungen oder Equipment (z. B. spezielle Anbaugeräte, Lieferung und Abholung, Versicherungspakete) sind nicht separat stornierbar.
Falls der Mieter eine bereits gebuchte Zusatzleistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Kosten.

11.5 Besondere Stornobedingungen bei außergewöhnlichen Umständen
Sollte es aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen) nicht möglich sein, die Maschine zum vereinbarten Termin zu nutzen, bietet die Exclusiv Wohnen³ GmbH kulante Lösungen an:

Bis zu 15 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises werden erstattet, 50 % werden als Gutschein für eine zukünftige Anmietung gutgeschrieben.
Bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises werden als Gutschein gutgeschrieben.

Alle Gutscheine sind für eine spätere Anmietung nutzbar und haben eine Gültigkeit von 12 Monaten. Der Mieter muss den Kundenservice der Exclusiv Wohnen³ GmbH kontaktieren, um eine Umbuchung oder Gutschrift zu veranlassen.

12. Kaution

1. Höhe und Zahlung der Kaution

Zur Sicherung der Ansprüche der Exclusiv Wohnen³ GmbH aus dem Mietverhältnis ist der Mieter verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 1.500 € für kleinere Baumaschinen (z. B. Rüttelplatten und Baugeräte bis 900 kg) und 2.500 € für größere Baumaschinen (z. B. Bagger, Radlader, Walzen, Teleskoplader) zu hinterlegen.

Die Kaution muss spätestens 7 Tage vor Mietbeginn auf das folgende Konto überwiesen werden oder bei der Übergabe der Maschine unbar per EC- oder Kreditkarte entrichtet werden:

Exclusiv Wohnen³ GmbH
IBAN: DE08 7816 0069 0006 7142 18
BIC: GENODEF1MAK
Verwendungszweck: Name des Mieters + Mietvertragsnummer + Mietzeitraum

Eine Zahlung der Kaution in bar ist nicht gewünscht.

2. Rückzahlung der Kaution

Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet, sofern die Baumaschine bzw. das Baugerät in vertragsgemäßem und unbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde und aus dem Mietverhältnis keine weiteren Forderungen offenstehen. Die Rückzahlung erfolgt unbar per Überweisung oder durch Freigabe des hinterlegten Betrags auf der Kreditkarte.

Die Rückzahlung erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Maschine, sofern keine Schäden oder offene Forderungen festgestellt wurden.

3. Einbehalt der Kaution bei Schäden oder offenen Forderungen

Falls die Maschine Schäden aufweist, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, oder der Mieter sonstige Vertragsverletzungen begangen hat, behält sich die Exclusiv Wohnen³ GmbH das Recht vor, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten. Dies betrifft insbesondere:

  • Reparaturkosten für Schäden, die während der Mietzeit entstanden sind und die nicht unter normalen Verschleiß fallen.
  • Reinigungskosten, falls die Maschine stark verschmutzt oder mit Bauschutt, Betonresten oder anderen Fremdstoffen zurückgegeben wird.
  • Betriebsmittel-Kosten, falls die Maschine nicht mit vollem Kraftstofftank oder nachgefülltem Hydrauliköl zurückgegeben wird.
  • Kosten für die verspätete Rückgabe, die nach den vertraglich vereinbarten Mietzeiten berechnet werden.

Falls eine Schadensermittlung durch einen Gutachter, eine Werkstatt oder eine Ersatzteilbestellung erforderlich ist, wird die Kaution bis zur endgültigen Klärung einbehalten.

4. Unfall oder Schaden während der Mietzeit

Im Falle eines Unfalls oder eines erheblichen Schadens an der Maschine wird die Kaution bis zur vollständigen Klärung der Sachlage einbehalten. Dies gilt insbesondere:

  • Wenn die Schuldfrage noch nicht geklärt ist (z. B. wenn ein Unfallbericht oder Gutachten aussteht).
  • Falls die Schadenhöhe noch nicht bestimmt wurde und eine Kostenschätzung erforderlich ist.
  • Falls der Schaden durch unsachgemäße Nutzung verursacht wurde (z. B. falscher Einsatz, Überlastung, Fahren ohne erforderliche Berechtigung, Bedienungsfehler).

Falls der Mieter eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, welche den Schaden gemäß deren Versicherungsbedingungen abdeckt, wird die Kaution entsprechend reduziert oder zurückerstattet, sobald die Versicherung die Kosten übernommen hat.

Eine Haftungsfreistellung durch die Kaution ist ausgeschlossen – der Mieter haftet weiterhin für sämtliche Schäden, die über den Kautionsbetrag hinausgehen.

13. Zustand der Maschine, Gebrauchseinschränkung, Reparaturen

1. Pflichten des Mieters im Umgang mit der Maschine

Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Baumaschine oder das Baugerät sachgemäß, fachgerecht und schonend zu behandeln. Dies beinhaltet insbesondere:

  • Die regelmäßige Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten, einschließlich Motoröl, Hydrauliköl, Kühlwasser und Diesel-/Kraftstoffstand.
  • Die Einhaltung der technischen Vorschriften und Wartungsintervalle, insbesondere die Kontrolle der Reifen und der Hydraulikschläuche auf Schäden oder Undichtigkeiten.
  • Die Bedienung der Maschine nur durch qualifiziertes Fachpersonal, das mit der richtigen und sicheren Handhabung vertraut ist.
  • Die Maschine ausschließlich gemäß der vom Hersteller vorgesehenen Betriebsweise und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu verwenden.
  • Warnanzeigen oder ungewöhnliche Betriebsgeräusche sind umgehend zu prüfen und ggf. der Exclusiv Wohnen³ GmbH zu melden.

Sollten Warnleuchten aufleuchten oder die Maschine ungewöhnliche Geräusche machen, ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu kontaktieren. Der Mieter haftet für Schäden, die aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen.

2. Unzulässige Nutzung und Gebrauchseinschränkungen

Der Mieter verpflichtet sich, die Maschine nicht unsachgemäß oder zweckentfremdet einzusetzen. Folgende Nutzungen sind ausdrücklich untersagt:

  • Einsatz außerhalb der vorgesehenen Einsatzgebiete (z. B. starke Hanglage, steile Abgründe, auf unsicheren Böden, in überfluteten Bereichen oder auf nicht zugelassenem Gelände).
  • Überlastung der Maschine oder Nutzung über die technisch zugelassenen Maximalwerte hinaus (z. B. zu hohe Traglast, falscher Anbau von Zubehör).
  • Benutzung der Maschine für nicht genehmigte Arbeiten, insbesondere für Abbrucharbeiten, wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden.
  • Weitervermietung oder Überlassung an Dritte, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich genehmigt.
  • Nutzung der Maschine für illegale Zwecke (z. B. nicht genehmigte Erdbewegungen, Schwarzarbeit).
  • Verwendung in explosionsgefährdeten oder hochentzündlichen Bereichen.

Verstöße gegen diese Vorschriften können zur sofortigen Vertragskündigung durch den Vermieter führen. Der Mieter haftet für alle Schäden oder Folgekosten, die aus einer vertragswidrigen Nutzung entstehen.

3. Schäden, Reparaturen und Instandhaltung

  • Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu halten.
  • Kleinere Reparaturen, die während der Mietzeit erforderlich werden und durch normalen Verschleiß verursacht werden (z. B. Nachziehen von Schrauben oder Austausch von Verschleißteilen), müssen durch den Mieter erfolgen, sofern sie mit geringem Aufwand durchgeführt werden können.
  • Größere Reparaturen oder Instandsetzungen, die während der Mietzeit erforderlich sind, dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Exclusiv Wohnen³ GmbH in einer autorisierten Fachwerkstatt erfolgen.
  • Werden Schäden festgestellt, die nicht auf normalen Verschleiß, sondern auf unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit des Mieters zurückzuführen sind, trägt der Mieter die vollen Kosten der Instandsetzung.
  • Falls eine ungeplante Reparatur die Nutzung der Maschine einschränkt oder unmöglich macht, hat der Mieter den Schaden unverzüglich zu melden. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn der Schaden nicht auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen ist.

4. Sicherheit und Schutzmaßnahmen

  • Die Maschine ist vom Mieter gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern (z. B. durch Abschließen der Kabine, Aktivieren von Wegfahrsperren oder Nutzung von Sicherungssystemen).
  • Tägliche Sichtkontrollen der Maschine auf Schäden, Lecks oder Sicherheitsmängel sind verpflichtend.
  • Die Maschine darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten bedient werden, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten.
  • Falls die Maschine auf einer öffentlichen Straße bewegt wird, hat der Mieter alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Verstöße gegen diese Pflichten können zu Haftungsansprüchen gegen den Mieter führen. Die Exclusiv Wohnen³ GmbH behält sich das Recht vor, bei unsachgemäßer Nutzung oder sicherheitskritischen Verstößen die Maschine sofort zurückzufordern und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

14. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

1. Allgemeine Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Baumaschine oder das Baugerät fachgerecht, sachgemäß und schonend zu behandeln. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Einhaltung aller Bedienungs- und Sicherheitshinweise des Herstellers sowie der Exclusiv Wohnen³ GmbH.
  • Die regelmäßige Kontrolle der Betriebsflüssigkeiten wie Motoröl, Hydrauliköl, Kühlwasser und Kraftstoffstand sowie das rechtzeitige Nachfüllen der erforderlichen Flüssigkeiten in der vom Hersteller vorgeschriebenen Spezifikation.
  • Die Überprüfung der Hydraulikanlage, insbesondere auf Leckagen oder Beschädigungen an Leitungen, Kupplungen und Zylindern.
  • Die tägliche Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel oder Beschädigungen an Reifen, Ketten, Schaufeln oder anderen relevanten Bauteilen.
  • Die Bedienung der Maschine nur durch geschultes Fachpersonal, das mit der Maschine und deren Funktionen vertraut ist.
  • Die Beachtung von Wartungs- und Inspektionsintervallen. Wenn ein Service fällig ist, hat der Mieter dies unverzüglich der Exclusiv Wohnen³ GmbH zu melden.
  • Die sachgemäße Lagerung der Maschine bei längeren Standzeiten, einschließlich der Sicherung gegen Diebstahl oder unbefugte Nutzung.

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Maschine stets in betriebsbereitem, verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand gehalten wird.

2. Verbotene Nutzungen

Der Mieter verpflichtet sich, die Maschine ausschließlich zweckbestimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. Die Nutzung ist insbesondere unzulässig für:

  • Überlastung der Maschine über die zulässigen technischen Spezifikationen hinaus.
  • Einsatz auf ungeeignetem oder unsicherem Gelände, z. B. übermäßig steile Böschungen, weiche oder instabile Untergründe, die ein Umkippen oder Einsinken begünstigen.
  • Arbeiten ohne vorherige Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrunds, insbesondere bei Arbeiten auf nicht befestigtem Gelände oder in der Nähe von Gräben und Böschungen.
  • Verwendung für nicht genehmigte Arbeiten, wie z. B. Sprengungen oder nicht autorisierte Abbrucharbeiten.
  • Weitervermietung oder Überlassung an Dritte, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH schriftlich genehmigt wurde.
  • Beförderung von gefährlichen oder umweltgefährdenden Stoffen, z. B. Chemikalien, Kraftstoffen oder anderen Substanzen, die die Maschine oder die Umwelt schädigen könnten.
  • Manipulation oder technische Veränderungen an der Maschine, insbesondere am Sicherheitssystem, GPS-Tracking oder anderen Überwachungseinrichtungen.
  • Bedienung durch unbefugte Personen, d. h. Personen ohne die erforderliche Fachkenntnis oder den entsprechenden Führerschein.

Verstöße gegen diese Bestimmungen können zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH führen. Der Mieter haftet für alle Folgeschäden, Bußgelder oder Betriebsausfälle, die aus einer vertragswidrigen Nutzung entstehen.

3. Verhalten bei Schäden, Diebstahl oder Defekten

  • Jede Beschädigung, Störung oder ein sonstiger Defekt an der Maschine ist der Exclusiv Wohnen³ GmbH sofort zu melden.
  • Defekte oder Warnanzeigen müssen unmittelbar überprüft und dürfen nicht ignoriert werden. Falls erforderlich, ist der Betrieb der Maschine einzustellen, bis eine Überprüfung durch den Vermieter oder eine Fachwerkstatt erfolgt ist.
  • Der Mieter darf keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen, es sei denn, der Vermieter hat dem ausdrücklich zugestimmt.
  • Bei Diebstahl oder Vandalismus ist umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eine Kopie der Anzeige an den Vermieter weiterzuleiten.
  • Sollte die Maschine durch unsachgemäße Nutzung beschädigt werden, trägt der Mieter die vollen Reparaturkosten sowie eventuell anfallende Kosten für den Ersatz eines Ersatzgeräts oder den entgangenen Mieterlös.

4. Sicherheit und Schutzmaßnahmen

  • Die Maschine ist nach Betriebsschluss ordnungsgemäß abzustellen und gegen Diebstahl sowie unbefugte Nutzung zu sichern (z. B. durch Verriegelung der Kabine, Nutzung von Wegfahrsperren oder Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen).
  • Falls die Maschine auf einer öffentlichen Straße bewegt wird, ist sicherzustellen, dass sie allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Mieter die notwendigen Genehmigungen eingeholt hat.
  • Die Maschine darf nur von Personen mit gültigem Führerschein und entsprechender Qualifikation bedient werden.
  • Bei Arbeiten in der Nähe von Stromleitungen, Gasleitungen oder anderen kritischen Infrastrukturen ist der Mieter verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und vorherige Genehmigungen einzuholen.

5. Reinigung und ordnungsgemäße Rückgabe

  • Die Maschine muss bei der Rückgabe in einem gereinigten Zustand übergeben werden. Grobe Verschmutzungen oder Rückstände (z. B. Beton, Teer, Lehm oder andere Materialien) sind zu entfernen.
  • Ist die Maschine bei der Rückgabe nicht ausreichend gereinigt, wird eine Reinigungsgebühr erhoben, die abhängig vom Aufwand mindestens 50 € beträgt.
  • Nicht entfernte Anbauteile oder Zubehör, die zur Mietsache gehören, sind zurückzugeben. Fehlendes Zubehör wird dem Mieter zum Neupreis in Rechnung gestellt.

6. Verstöße gegen die Pflichten des Mieters

  • Verstöße gegen die oben genannten Pflichten und Obliegenheiten können zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen.
  • Der Mieter haftet für alle Kosten, die durch Nachlässigkeit, unsachgemäße Nutzung oder unzureichende Pflege der Maschine entstehen.
  • Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. Fahren ohne Führerschein, mutwillige Beschädigung der Maschine oder Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften) kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

15. Haftung

1. Haftung des Mieters für Schäden am Mietgegenstand

Der Mieter hat die Baumaschine oder das Baugerät vor Vertragsabschluss sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass es seinen Anforderungen entspricht. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sind neben dem Mietvertrag insbesondere:

  • Das Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Maschine bei Mietbeginn dokumentiert wird.
  • Die Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften des Herstellers, die strikt einzuhalten sind.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an der Baumaschine oder dem Baugerät entstehen, sofern diese nicht auf normalen Verschleiß oder bereits bestehende Mängel zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für:

  • Mechanische Schäden durch unsachgemäße Bedienung, z. B. Überlastung des Hydrauliksystems, übermäßiger Verschleiß durch unsachgemäßen Einsatz oder Bedienfehler.
  • Kollisionen oder Unfälle mit anderen Fahrzeugen, Maschinen oder Bauwerken.
  • Beschädigungen durch unsachgemäßen Transport oder nicht fachgerechte Verladung.
  • Schäden durch falsche Betankung oder falsche Flüssigkeiten (z. B. Diesel in Hydrauliksystem oder falsche Ölsorte).
  • Vandalismus, Diebstahl oder mutwillige Zerstörung, wenn der Mieter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hat (z. B. keine Abschließung der Kabine, keine Sicherung auf Baustellen).

Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, der Exclusiv Wohnen³ GmbH unverzüglich eine detaillierte Schadensmeldung in schriftlicher Form vorzulegen. Wird ein Schaden nicht oder zu spät gemeldet, kann eine Vertragsstrafe von bis zu 1.500 € erhoben werden.

Mehrere Mieter haften für entstandene Schäden als Gesamtschuldner.

2. Haftung der Exclusiv Wohnen³ GmbH

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH haftet nicht für anfängliche Mängel oder für fahrlässig verursachte Schäden am Mietobjekt, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (§ 536a Abs.1, Alt.1 BGB). Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks oder behördliche Maßnahmen entstehen.

Ebenfalls nicht übernommen wird die Haftung für:

  • Eingebrachte Gegenstände des Mieters, die in der Maschine oder dem Baugerät vergessen oder zurückgelassen wurden.
  • Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die durch technische Defekte oder notwendige Wartungen entstehen.
  • Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen oder Materialien, die in der Maschine gelagert wurden.
  • Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Maschine durch den Mieter oder Dritte verursacht wurden.

3. Haftung bei Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften und Gebühren

Der Mieter ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsanforderungen im Umgang mit der Maschine selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere:

  • Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Fahren auf nicht zulässigen Straßen oder Wegen, Verstöße gegen Lärm- oder Umweltvorschriften). Für die Bearbeitung eines Bußgelds oder einer Ordnungswidrigkeit erhebt die Exclusiv Wohnen³ GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 50 €.
  • Mautgebühren oder Sondergenehmigungen, wenn die Maschine auf öffentlichen Straßen oder Baustellen betrieben wird, die einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.
  • Verstöße gegen Umweltvorschriften, z. B. das Ablassen von Öl oder Hydraulikflüssigkeit an nicht zugelassenen Orten. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Strafgebühren oder Umweltschäden.

Sofern eine Baumaschine oder ein Baugerät während der Mietzeit eingezogen oder beschlagnahmt wird (z. B. durch fehlende Genehmigungen oder Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften), trägt der Mieter alle Kosten und Gebühren, die für die Freigabe oder Rückholung anfallen.

4. Verlust von Dokumenten oder Schlüsseln

Verliert der Mieter Maschinenschlüssel oder wichtige Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen, Zulassungsdokumente), werden folgende Kosten fällig:

  • 250 € für die Neuausstellung eines Zulassungsscheins oder eines anderen wichtigen Dokuments.
  • 300 € für die Nachbestellung eines neuen Originalschlüssels, falls die Maschine mit einem gesicherten Startsystem ausgestattet ist.
  • 100 € für verlorene Bedienungsanleitungen oder Servicebücher.

5. Parken oder Abstellen auf Firmengelände

Sollte dem Mieter gestattet werden, ein Privatfahrzeug auf dem Gelände der Exclusiv Wohnen³ GmbH abzustellen, geschieht dies auf eigene Gefahr. Die Exclusiv Wohnen³ GmbH übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Beschädigung oder andere Schäden an dem abgestellten Fahrzeug.

16. Haftungsbeschränkung

1. Umfang der Haftung der Exclusiv Wohnen³ GmbH

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – unabhängig von der Rechtsgrundlage (z. B. aus Vertragsverletzung, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) – nur in folgendem Umfang:

  • Die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unbeschränkt.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Exclusiv Wohnen³ GmbH auf solche Schäden beschränkt, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
  • In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ausschluss der Haftung

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH haftet nicht für Schäden, die aus den folgenden Ursachen entstehen:

  • Produktionsausfälle oder Verzögerungen, die durch Störungen an der angemieteten Baumaschine oder dem Baugerät entstehen.
  • Einnahmeausfälle oder Vertragsstrafen, die der Mieter aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Maschine gegenüber Dritten zu zahlen hat.
  • Schäden oder Verluste von Gegenständen, die in oder auf der gemieteten Baumaschine zurückgelassen wurden.
  • Störungen oder Fehler, die während der Mietdauer auftreten, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Exclusiv Wohnen³ GmbH zurückzuführen sind.
  • Folgeschäden durch Maschinenausfälle, wie Verzögerungen auf Baustellen oder finanzielle Verluste durch Maschinenstillstand.
  • Nicht vertretbare Ausfälle der Baumaschine oder des Baugeräts, z. B. durch höhere Gewalt, extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen (z. B. Baustopps, Smog- oder Umweltauflagen, Fahrverbote) oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
  • Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Bedienfehler des Mieters.

Die Gesamthaftung der Exclusiv Wohnen³ GmbH wird gemäß § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.

3. Haftung des Mieters für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch

Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden, die aus einer falschen oder nicht sachgerechten Nutzung der Baumaschine entstehen. Dazu gehören insbesondere:

  • Fahren oder Bedienen der Maschine durch nicht qualifiziertes Personal ohne die erforderliche Maschinenführerschulung oder Lizenz.
  • Überlastung der Maschine, z. B. durch unsachgemäß schwere Lasten oder unzulässige Einsatzbedingungen.
  • Vernachlässigung von Wartungs- und Kontrollpflichten, wie das Überprüfen von Ölstand, Hydraulikflüssigkeit oder anderen Betriebsstoffen.
  • Beschädigung durch fehlerhafte Beladung oder Transport der Maschine.
  • Verwendung der Maschine für nicht vorgesehene Einsätze, z. B. Fahren in unzugänglichem Gelände oder nicht zugelassenen Baustellen.

4. Mitverschulden des Mieters

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH behält sich das Recht vor, sich auf den Einwand des Mitverschuldens zu berufen, wenn der Mieter durch eigene Fahrlässigkeit zur Entstehung eines Schadens beigetragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter:

  • Die Baumaschine nicht gemäß den Anweisungen im Mietvertrag oder in der Bedienungsanleitung genutzt hat.
  • Schäden oder Mängel nicht rechtzeitig gemeldet hat und dadurch größere Folgeschäden entstanden sind.
  • Die Maschine ohne ordnungsgemäße Sicherung oder Überwachung abgestellt hat und dadurch Diebstahl oder Vandalismus begünstigt wurde.

5. Haftungsausschluss für Schäden an Dritten

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH haftet nicht für Schäden an Dritten oder fremdem Eigentum, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Baumaschine durch den Mieter verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, Dritte von sämtlichen Schäden freizustellen, die aus der Nutzung der Maschine unter seiner Verantwortung resultieren.

17. Verhalten bei Schäden, Unfällen und Diebstahl

1. Meldung von Schäden und Unfällen

Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden oder Unfall unverzüglich der Exclusiv Wohnen³ GmbH zu melden. Dies gilt insbesondere für:

  • Unfälle mit der Baumaschine, unabhängig davon, ob andere Fahrzeuge oder Personen beteiligt sind.
  • Technische Defekte oder Störungen, die die Funktionalität oder Sicherheit der Maschine beeinträchtigen.
  • Vandalismus oder Beschädigungen durch Dritte.
  • Diebstahl oder Einbruchdiebstahl, sowohl der Baumaschine als auch von Zubehörteilen.

Die Meldung hat telefonisch und per E-Mail an info@exclusiv-wohnen.com zu erfolgen. Der Mieter hat den genauen Hergang des Vorfalls zu schildern und wenn möglich Fotos der Schäden sowie ein Unfall- oder Schadensprotokoll einzureichen.

2. Verhalten bei Unfällen

Falls es zu einem Unfall kommt, sind folgende Schritte einzuhalten:

  1. Sicherung der Unfallstelle
    1. Die Maschine muss sofort ausgeschaltet und gegen weiteres Bewegen gesichert werden (z. B. durch das Betätigen der Feststellbremse oder das Abstützen mit vorhandenen Stützen).
    1. Falls erforderlich, sind Warnschilder oder Absperrungen aufzustellen, um weitere Unfälle oder Gefährdungen zu vermeiden.
  2. Polizei und Rettungskräfte verständigen
    1. Bei Personenschäden oder wenn Dritte beteiligt sind, muss der Mieter unverzüglich die Polizei und ggf. Rettungskräfte verständigen.
    1. Ein polizeiliches Protokoll ist in jedem Fall erforderlich, wenn ein anderer Beteiligter oder fremdes Eigentum betroffen ist.
  3. Dokumentation des Unfalls
    1. Der Mieter muss den Unfall dokumentieren, indem er:
      1. Fotos von der Unfallstelle, den Schäden und den beteiligten Maschinen oder Fahrzeugen macht.
      1. Namen und Adressen von Zeugen oder Beteiligten aufnimmt.
      1. Das Unfallprotokoll der Exclusiv Wohnen³ GmbH ausfüllt.
  4. Kontaktaufnahme mit der Exclusiv Wohnen³ GmbH
    1. Die Exclusiv Wohnen³ GmbH muss unverzüglich über den Unfall informiert werden.
    1. Der Mieter darf keine Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abgeben, um die Versicherungsdeckung nicht zu gefährden.

3. Verhalten bei Diebstahl oder Vandalismus

Falls die Baumaschine oder Zubehör gestohlen oder mutwillig beschädigt wurde, gilt:

  • Sofortige Anzeige bei der Polizei
    • Der Mieter ist verpflichtet, eine Strafanzeige zu erstatten und sich eine polizeiliche Bestätigung (Aktenzeichen) geben zu lassen.
    • Diese ist umgehend an die Exclusiv Wohnen³ GmbH weiterzuleiten.
  • Meldung an den Vermieter
    • Der Mieter muss den Diebstahl oder Schaden so schnell wie möglich per E-Mail und telefonisch bei der Exclusiv Wohnen³ GmbH melden.
  • Verlust von Schlüsseln oder Dokumenten
    • Falls der Mieter die Schlüssel oder Fahrzeugdokumente verliert, muss er dies unverzüglich mitteilen.
    • In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten für die Erstellung neuer Schlüssel und die Wiederbeschaffung der Papiere.

4. Kosten und Haftung

  • Falls der Schaden durch fahrlässiges oder unsachgemäßes Verhalten des Mieters verursacht wurde, trägt dieser die vollständigen Reparaturkosten.
  • Falls eine Selbstbeteiligung in der Versicherung vereinbart wurde, wird diese vom Mieter einbehalten.
  • Sollte die Maschine durch den Unfall oder Schaden nicht weiter nutzbar sein, trägt der Mieter die Kosten für Ausfallzeiten, wenn er den Schaden zu vertreten hat.
  • Falls ein Schaden durch höhere Gewalt oder einen unverschuldeten technischen Defekt entstanden ist, übernimmt die Exclusiv Wohnen³ GmbH die Reparaturkosten, der Mieter bleibt jedoch verpflichtet, den Vorfall ordnungsgemäß zu melden.

5. Ersatzmaschine und Vertragsfortführung

  • Sollte die angemietete Baumaschine durch einen Unfall oder technischen Defekt nicht mehr nutzbar sein, prüft die Exclusiv Wohnen³ GmbH, ob eine Ersatzmaschine bereitgestellt werden kann.
  • Falls keine Ersatzmaschine zur Verfügung steht, wird der Vertrag entsprechend angepasst und ggf. nicht genutzte Miettage erstattet.
  • Falls der Mieter den Schaden selbst verschuldet hat, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzmaschine oder Rückerstattung der Mietkosten.

18. Datenschutz

1. Speicherung von Daten während der Mietdauer

Im Zuge der Nutzung der angemieteten Baumaschinen und Baugeräte können technische Daten während der Mietdauer im Fahrzeug bzw. in der Maschine gespeichert werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Betriebs- und Nutzungsdaten, wie Betriebsstunden, Lastverläufe, Öl- und Kühlmitteltemperatur oder weitere Maschinendaten.
  • Ortungsdaten (GPS), falls das Mietobjekt mit einem Ortungsmodul oder Telematiksystem ausgestattet ist.
  • Geräte- und Steuerungsdaten, falls die Maschine mit digitalen Steuerungssystemen arbeitet.

Falls der Mieter Daten nicht dauerhaft gespeichert haben möchte, ist er verpflichtet, vor der Rückgabe der Maschine für deren Löschung oder Zurücksetzung auf Werkseinstellungen Sorge zu tragen. Die Exclusiv Wohnen³ GmbH übernimmt keine Verantwortung für die Löschung solcher Daten nach Rückgabe.

2. Nutzung von Telematik- und Ortungssystemen

Einige Baumaschinen sind mit Telematik- oder GPS-Ortungssystemen ausgestattet, die zur Überwachung der Nutzung, Maschinenleistung und Standortverfolgung eingesetzt werden. Der Mieter erklärt sich mit der Erhebung und Verarbeitung dieser Daten einverstanden, insbesondere zur:

  • Überprüfung der Maschinenstandorte und Sicherstellung gegen Diebstahl oder unbefugte Nutzung.
  • Dokumentation und Optimierung der Maschinennutzung.
  • Feststellung von Fehlfunktionen oder Wartungsbedarf.

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche datenschutz- und arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf Mitarbeiter oder weitere Nutzer der Maschinen. Falls Mitarbeiter oder Dritte die Maschinen bedienen, ist der Mieter verpflichtet, diese über die Datenerhebung zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Der Mieter stellt die Exclusiv Wohnen³ GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer unterlassenen oder unzureichenden Information ergeben.

3. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Exclusiv Wohnen³ GmbH ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten des Mieters zu speichern und zu verarbeiten. Dies betrifft insbesondere:

  • Kontaktdaten des Mieters (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail).
  • Daten zur Mietabwicklung, insbesondere zur Identitätsprüfung, Vertragsverwaltung und Zahlungsabwicklung.
  • Nutzungs- und Schadensdaten, soweit diese zur Vertragserfüllung oder Abwicklung von Versicherungsfällen erforderlich sind.

Die Verarbeitung erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) und dient der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie der Verbesserung von Serviceleistungen.

4. Widerspruchsrecht bei Direktwerbung

Falls der Mieter nicht möchte, dass seine Daten für Werbezwecke oder Marktanalysen verwendet werden, kann er dieser Nutzung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:

Exclusiv Wohnen³ GmbH
Betreff: Widerspruch
Griesbacher Weg 5
95119 Naila
E-Mail: info@exclusiv-wohnen.com

Nach Eingang des Widerspruchs werden die Daten des Mieters nicht mehr für Werbezwecke verwendet.

19. Schlussbestimmungen

1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann gegenüber der Exclusiv Wohnen³ GmbH nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Mieter nur in Bezug auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Mietverhältnis geltend machen.

2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss des Mietvertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hof.

3. Schriftformerfordernis und Vertragsänderungen

Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Exclusiv Wohnen³ GmbH und dem Mieter müssen schriftlich oder in elektronischer Form niedergelegt werden. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Änderungen des Vertrags.
Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
Für die Vertragsannahme durch die Exclusiv Wohnen³ GmbH ist die elektronische Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich redlich vereinbart hätten.
Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

5. Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten von der Exclusiv Wohnen³ GmbH zur Bearbeitung, Beratung und Information verarbeitet und gespeichert werden.
Die Exclusiv Wohnen³ GmbH verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben – ausgenommen:

  • Das jeweilige Kreditinstitut des Mieters, um die Kaution zurückzuüberweisen.
  • Partnerfirmen der Exclusiv Wohnen³ GmbH
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags.

AGB Immobilienmakler

§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Maklerverträge, die zwischen der Exclusiv Wohnen³ GmbH, Griesbacher Weg 5, 95119 Naila-Froschgrün („Exclusiv Wohnen³ GmbH“ oder „wir“), und ihren Kunden geschlossen werden. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Sofern bei der Bezeichnung die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


§ 2 MAKLERVERTRAG
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von 1 Jahr und verlängert sich jeweils automatisch um ein viertel Jahr (3 Monate), wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und / oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden.
Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.


§ 3 OBJEKTEXPOSE´S
Unsere Objektexposés sowie Web- Expose`s, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und / oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.


§ 4 MIETE STATT KAUF ODER KAUF STATT MIETE
Kommt durch unsere Vermittlungs- und / oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.


§ 5 PROVISIONSRECHNUNG & ANSPRUCH
Im Falle eines provisionsauslösenden Hauptvertragsschlusses erhält der Kunde ausschließlich von der Exclusiv Wohnen³ GmbH, Griesbacher Weg 5, 95119 Naila- Froschgrün, eine Provisionsrechnung und kann schuldbefreiend nur an erstere leisten.
Die Bankverbindung der Exclusiv Wohnen³ GmbH, Griesbacher Weg 5, 95119 Naila: VR Fichtelgebirge- Frankenwald, IBAN: DE08 7816 0069 0006 7142 18, BIC: GENODEF1MAK; Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.


§ 6 VERTRAULICHKEIT
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen von diesen nur mit unserer vorherigen Zustimmung weitergegeben werden. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden haftet dieser auf Schadensersatz.


§ 7 HAFTUNG
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom anderen Teil (z. B. Verkäufer bzw. Vermieter) stammen. Eine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht.
Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Bei jeder leicht fahrlässigen Schadensverursachung haftet die Exclusiv Wohnen³ GmbH nur im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf, sowie begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Dies gilt weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingender Haftung, insbesondere nicht im Fall der Übernahme einer Garantie.
Haftung für Unfälle: Wir weisen darauf hin, dass Exclusiv Wohnen³ GmbH während der Besichtigungen nicht für Unfälle jeglicher Art haftbar gemacht werden kann. Für die Sicherheit während einer Besichtigung trägt alleine der Auftraggeber bzw. Eigentümer.


§ 8 VERBRAUCHERHINWEISE ZUR STREITBEILEGUNG
Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Wir nehmen auch nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß § 36 VSBG teil.


§ 9 GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT
Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hof an der Saale. Es findet deutsches Recht Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur insoweit, als nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des EU-Staates oder der Schweiz, in dem bzw. der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.


§ 10 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.


§ 11 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

AGB Baubereich

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Exclusiv Wohnen³ GmbH, Griesbacher Weg 5, 95119 Naila, und ihren Auftraggebern über Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Planungs- und Neubauleistungen. 1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Exclusiv Wohnen³ GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Vertragsschluss

2.1 Angebote der Exclusiv Wohnen³ GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 2.2 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch die schriftliche Bestätigung einer mündlichen oder fernmündlichen Auftragserteilung zustande. 2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.


3. Leistungen der Exclusiv Wohnen³ GmbH

3.1 Die Exclusiv Wohnen³ GmbH erbringt Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Planungs- und Neubauleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen. 3.2 Die Leistungserbringung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden gesetzlichen Vorschriften. 3.3 Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind, werden gesondert vergütet.


4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot und ist in der vereinbarten Höhe zu zahlen. 4.2 Zahlungen sind innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Abzüge zu leisten. 4.3 Werden nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen von Lieferanten oder Materialkostensteigerungen nachweislich und unvorhersehbar, ist die Exclusiv Wohnen³ GmbH berechtigt, eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. 4.4 Zahlungsverzug tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Die Exclusiv Wohnen³ GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen.


5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. 5.2 Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von Zufahrtswegen, Energiequellen und Baugenehmigungen sowie die unverzügliche Klärung technischer oder organisatorischer Fragen. 5.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen angemessen.


6. Abnahme der Leistungen

6.1 Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen hat der Auftraggeber diese unverzüglich abzunehmen. Eine förmliche Abnahme findet statt, sofern eine der Parteien dies verlangt. 6.2 Wird die Abnahme nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung durchgeführt oder nutzt der Auftraggeber das Gewerk ohne vorherige Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen. 6.3 Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn das Gewerk vollumfänglich genutzt wird. 6.4 Mit der Abnahme gehen die Gefahr und das Risiko auf den Auftraggeber über.


7. Mängelansprüche und Gewährleistung

7.1 Mängel sind der Exclusiv Wohnen³ GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beginnt mit der Abnahme der Leistungen. 7.3 Die Exclusiv Wohnen³ GmbH hat das Recht, nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder eine Ersatzleistung vorzunehmen. 7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


8. Haftung

8.1 Die Exclusiv Wohnen³ GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Exclusiv Wohnen³ GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 8.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen.


9. Höhere Gewalt

9.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen) entbinden die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten. 9.2 Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.


10. Datenschutz

10.1 Die Exclusiv Wohnen³ GmbH erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. 10.2 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat. 10.3 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten Daten gemäß DSGVO.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hof, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Exclusiv Wohnen³ GmbH Griesbacher Weg 5, 95119 Naila E-Mail: info@exclusiv-wohnen.com Telefon: 0175 50 70 70 1 Webseite: www.exclusiv-wohnen.com